Privatrechtsschutz

Die Privatrechtsschutzversicherung kann als Einzelversicherung oder als Familienversicherung abgeschlossen werden. Bei der Privatrechtsschutzversicherung für Familien sind in der Regel der Lebenspartner und Kinder bis 25 Jahre, sofern Sie im gleichen Haushalt leben, mitversichert. Die Leistungen variieren allerdings und sind aus der jeweiligen Offerte oder Police ersichtlich. Der Rechtsschutz berät und vertritt die versicherte Person in Streitfällen als Privatperson. Der Abschluss einer Privatrechtsschutzversicherung ist vom Gesetz her nicht vorgeschrieben und der Abschluss erfolgt auf freiwilliger Basis. Für Sie wird es aber in gewissen Lebenslagen einen entscheidenden Vorteil haben, wenn Sie gegen Risiken versichert sind oder Sie eine Rechtsangelegenheit geklärt haben möchten.

Sparen mit Kombiverträgen

Verschiedene Versicherungsgesellschaften bieten Kombirechtsversicherung an. Diese setzen sich in den meisten Fällen aus der Privat- und Verkehrsrechtsschutz zusammen. Andere Kombinationen sind auch möglich. Durch die Kombiversicherungen gewähren die Gesellschaften oft Rabatte. Für Sie persönlich schaffen Sie Transparenz, da alles in einer Police versichert ist.

Welche Rechtsgebiete deckt die Privatrechtsschutzversicherung ab?

Für Sie ist es beim Abschluss einer Privatrechtsschutzversicherung von entscheidender Bedeutung, welche Rechtsgebiete abgesichert sind. Die grundlegenden Risiken, welche beim Rechtsschutz versichert sind, finden Sie hier:

  • Schadenersatzrecht
  • Strafrecht (Verteidigung bei Fahrlässigkeit, Notwehr und Notstand)
  • Patientenrecht (Streitigkeiten bei ärztlichen Angelegenheiten)
  • Vertragsrecht (Streitigkeiten aus Konsumvertrag)
  • Versicherungsrecht (Streitigkeiten mit Krankenkasse, Pensionskasse usw.)
  • Arbeitsrecht (Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber)
  • Miet- und Pachtrecht (Streitigkeiten mit dem Vermieter)
  • Übriges Vertragsrecht
  • Personen-, Familien- und Erbrecht (Rechtsberatung)
  • Nachbarrecht (Streitigkeiten mit dem Nachbar)
  • Sachenrecht

Welche Rechtsgebiete bei der Privatrechtsschutzversicherung jeweils versichert sind, hängt von den einzelnen Versicherungsgesellschaften ab und ist in den Offerten ersichtlich.

  • Der Geltungsbereich der Versicherung beschränkt sich je nach Versicherung auf die Schweiz, Europa oder ist weltweit gültig.
  • In der Regel beträgt der Leistungsumfang 250 000 Franken pro Schadenfall und für die Rechtsberatung 500 Franken. Diese Beträge variieren ebenfalls von Gesellschaft zu Gesellschaft.
  • Standardmässig beträgt die Wartefrist drei Monate. Das heisst, die Versicherung ist erst drei Monate nach Versicherungsabschlusses gültig.
  • Als Vertragslaufzeit der Privatrechtsschutzversicherung hat sich ein bis acht Jahre standardisiert. Diese Dauer ist aber nicht zwingend und je nach Versicherung verschieden.
BILD mit Untertitel

Kostenloses Recht

Verschiedene Versicherungsgesellschaften bieten Kombirechtsversicherung an. Diese setzen sich in den meisten Fällen aus der Privat- und Verkehrsrechtsschutz zusammen. Andere Kombinationen sind auch möglich. Durch die Kombiversicherungen gewähren die Gesellschaften oft Rabatte. Für Sie persönlich schaffen Sie Transparenz, da alles in einer Police versichert ist.

Fallbeispiele Privatrechtsschutz

Sie kaufen beim Fachhändler einen neuen LCD-Fernseher. Zu Hause installieren Sie den Fernseher korrekt und können es kaum erwarten, das neue Bildvergnügen zu sehen. Das Bild des Fernsehens wird durch einzelne schwarze Bildpunkte gerstört. Nun spricht der Verkäufer von einer falschen Handhabung oder einem Transportschaden. Auf jeden Fall will der Verkäufer darauf hinaus, dass ein Selbstverschulden vorliegt. In diesem Fall übernimmt die Privatrechtsschutzversicherung das weitere Vorgehen.

Sie verlieren die Arbeitsstelle und Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen die Überstunden und den prozentualen Anteil des 13. Monatslohns. Ihre Versicherungsgesellschaft übernimmt nun die Abklärungen mit dem Arbeitgeber und begleitet Sie, wenn nötig, bis vor das Arbeitsgericht.

Sie wohnen schon seit Jahren in einer schönen Altbauwohnung. Nun kündet Ihnen Ihr Vermieter unerwartet eine Totalsanierung der Wohnung an und gleichzeitig eine massive Mietzinserhöhung. Ist das Vorgehen des Vermieters berechtigt? Ihre Versicherungsgesellschaft klärt das Vorgehen ab und informiert Sie über Ihre Mietrechte.

Anwendungsbeispiele für den Privatrechtsschutz

Die Zahl der Klagen wegen Ehrverletzungen hat in der Schweiz nach der Einführung der gesamtschweizerischen Strafprozessordnung Anfang 2011 deutlich zugenommen. Das berichtete die Zeitung “Blick” am 22. August in einem Artikel mit dem Titel “Beleidigte Schweizer halten Behörden auf Trab”. Tatsächlich sprechen die Zahlen der Klagen wegen Ehrverletzung eine deutliche Sprache. Und so ist es in heutiger Zeit vielleicht sinnvoll als je zuvor, sich mit einer passenden Rechtsschutzversicherung abzusichern? Vielleicht ja.

Ehrverletzungen und andere Ehrverletzungen

Teil DREI des Schweizerischen Strafgesetzbuch trägt den Titel “Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich” und definiert unter anderem Ehrverletzungen. In den Artikeln 173, 174 und 177 werden die Üble Nachrede (173), die Verleumdung (174) sowie die Beschimpfung (177) als strafbare Handlungen definiert:

Üble Nachrede begeht jemand, der “jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt” oder der “eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet“.
Einer Verleumdung macht sich unter anderem derjenige schuldig, der “wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt”.
Eine Beschimpfung ist dann gegeben, wenn jemand “jemanden in anderer Weise (nicht durch Verleumdung oder üble Nachrede) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift”.

Bei Übler Nachrede und Beschimpfung droht laut Schweizerischem Strafgesetzbuch eine Geldstrafe, bei Verleumdung ist auch eine Freiheitsstrafe möglich.

Ein paar Zahlen

Die Schweizer Zeitung Blick schreibt von einer Anzeigenflut wegen möglicher Ehrverletzungen und belegt die “Flut” durch Zahlen aus der Kriminalstatistik. So gab es 2010 schweizweit insgesamt 1.533 aktenkundige Fälle von Ehrverletzung und Verleumdung. 2012 waren es bereits 2.342, was einem Anstieg von knapp 52,8% entspricht. Im Kanton Zürich war der Anstieg besonders stark: von 16 Fällen im Jahr 2010 um ca. 2531% auf 423 Fälle 2012. Eine mögliche Ursache für die gestiegene Anzahl der Klagen sei die Einführung der neuen Strafprozessordnung, durch die nun “schweizweit auch bei Ehrverletzungen das normale Strafverfahren zum Zug” komme, schreibt Blick. Situationen, die Klagen wegen Ehrverletzung nach sich ziehen können, entstehen in nahezu allen Bereichen des Lebens: im Strassenverkehr, im Beruf, bei gemeinsamen Festen und verstärkt auch im Internet. Da kann es zum grossen Vorteil werden, passend rechtsschutzversichert zu sein, ob man nun klagen möchte oder zu Unrecht beklagt wird. Was genau bei einer Ehrverletzung für den Versicherten getan wird, lässt sich etwa im Rahmen einer unverbindlichen Beratung klären. Vielleicht sollte man sich einmal für solch eine Beratung entscheiden? Wiederum lautet die Antwort: Vielleicht ja!

Schneeballsysteme sind in der Schweiz und in vielen anderen Ländern verboten. Allerdings sind sie noch immer nicht verschwunden. Jüngst hat deshalb der Rechtsblog der DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG einen Fall dokumentiert, in dem jemand nach Unterschreiben eines Vertrags bei einem mit dem Schneeballsystem arbeitenden Unternehmen 5.000 Franken bezahlen sollte. Da derjenige, der den Vertrag unterschrieben hatte, seine Unterschrift sehr schnell bereut hat und die 7-Tage-Frist noch nicht abgelaufen war, war ein Widerspruch recht einfach. Aber auch bei abgelaufener Frist hat man durchaus noch Chancen.

Ein paar Worte zum Schneeballsystem

Die Website Schneeballsystem.ch der Lawmedia AG definiert Schneeballmodelle als Geschäftsmodelle, bei denen „eine wachsende Zahl Neu-Teilnehmer investiert und diese Investitionen grösstenteils dazu verwendet werden, die Gewinnversprechen an die Alt-Teilnehmer zu erfüllen“. Das bedeutet auch: Spätestens, wenn die Neukunden ausbleiben, bricht das Modell wie ein Kartenhaus zusammen.

Schneeballmodelle sind in der Schweiz verboten. Basis für das Verbot ist Artikel 3r (Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten) des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort heisst es: „Unlauter handelt insbesondere, wer: … r) jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem)“.

Nachweis ist nicht immer ganz einfach

Bis zu einem gewissen Grad können illegale Schneeballsysteme eine Ähnlichkeit mit legalem Multi-Level-Marketing aufweisen. Multi-Level-Marketing wird auch als Network-Marketing bezeichnet. Ein Kennzeichen dieses Marketings ist ein Verkauf, bei dem der klassische Handel aussen vor bleibt. Sehr wohl gibt es jedoch selbständige Vertriebspartner, die in ihrem Umfeld Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens verkaufen und eventuell auch weitere Vertriebspartner gewinnen.

Bisweilen muss man daher erst im Rahmen eines Gerichtsstreits nachweisen, dass es sich bei einem Geschäftsmodell um ein Schneeballsystem und nicht um ein legales Multi-Level-Marketing handelt, bevor man aus einem einmal abgeschlossenen Vertrag mit Schneeballsystem aussteigen an. Im von der DAS dokumentierten Fall war die Sache aufgrund der Sieben-Tage-Frist einfach.

Festgeschrieben ist die Frist in Artikel 40e des Obligationenrechts (Erster Titel, erster Abschnitt). Zum Widerrufsrecht steht dort unter anderem: „Die Widerrufsfrist beträgt sieben Tage und beginnt, sobald der Kunde: a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat“. In Artikel 40d heisst es unter anderem, dass Kunden schriftlich über das Widerrufsrecht informiert werden müssen.

Im Zweifelsfall: Finger weg!

Die Lehre, die man aus der Sache mit dem Schneeballsystem ziehen sollte, lautet: Eine Portion Skepsis ist stets angebracht, bevor man einen Vertrag unterschreibt. Kommt einem irgendetwas komisch vor, sollte man auf ein Unterschreiben verzichten. Als Versicherter mit Rechtsschutzversicherung kann man sich auch telefonisch beraten lassen, BEVOR man einen Vertrag eventuell abschliesst. Die Beratung kann zudem auch dann hilfreich sein, wenn man den Vertrag bereits abgeschlossen hat und sich informieren möchte, wie man aus ihm herauskommen könnte. Schliesslich bietet die passende Rechtsschutzversicherung auch für den Fall Unterstützung, dass es zu einem Gerichtsstreit kommt. Besitzt man noch keine solche Versicherung, sollte man über einen Abschluss nachdenken. Das beste Angebot findet man dann einfach heraus!